§ 27 MaklerG
Der Versicherungsmakler hat bei seiner Tätigkeit überwiegend die Interessen des Versicherungskunden zu wahren.
RIS →Der Versicherungsmakler hat bei seiner Tätigkeit überwiegend die Interessen des Versicherungskunden zu wahren.
RIS →Die Interessenwahrung umfasst insbesondere Beratung, angemessene Risikoanalyse, Vermittlung geeigneten Versicherungsschutzes, Prüfung der Polizze und Unterstützung im Versicherungsfall.
RIS →Die WKO beschreibt Vertragsgestaltung, Polizzenprüfung, Schadenabwicklung und Versicherungscontrolling als zentrale Tätigkeitsfelder.
WKO →